Buchungen in Thermenhotels und Wellnesshotels stornieren?
Das sind Ihre Rechte
Das öffentliche Leben in Deutschland wurde bereits massiv eingeschränkt, etliche Thermen geschlossen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Coronakrise fragen sich viele Verbraucher, ob sie auch kürzere Aufenthalte beispielsweise in einem Thermenhotel stornieren sollen. Wie ist die Rechtslage?
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Herausforderung Coronakrise
Die außergewöhnliche Situation, die in Europa durch das grassierende Coronavirus entstanden ist, stellt Reisende und Touristiker vor große Herausforderungen. Viele Verbraucher fragen sich, ob sie gebuchte Urlaubsaufenthalte antreten oder besser stornieren sollten und wer im Falle einer Stornierung für mögliche Kosten aufkommt. Wir haben recherchiert, welche Regelungen speziell für Aufenthalte in Thermenhotels gelten.
Pauschal- oder Individualreise?
Zunächst ist es wichtig, zu klären, ob es sich um eine Pauschal- oder eine Individualreise handelt. Laut Europäischem Verbraucherzentrum (EVZ) liegt eine Pauschalreise vor, wenn mindestens zwei Hauptreiseleistungen im Paket gebucht und bezahlt wurden, also zum Beispiel Flug/Zug und Hotel. Zu den Pauschalreisen zählen auch Tagesreisen, die mehr als 500 Euro kosten. Pauschal gebuchte Urlaubsreisen können kostenlos storniert oder umgebucht werden, wenn zum Zeitpunkt der Buchung nicht vorhersehbar war, dass etwa eine Reisewarnung für die bereiste Region herausgegeben wird. Besteht keine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes – etwa bei Aufenthalten innerhalb Deutschlands – sind Verbraucher auf die Kulanz des Reiseveranstalters angewiesen.
Wurden die einzelnen Pakete einer Reise individuell zusammengestellt, handelt es sich um eine Individualreise. In diesem Fall muss sich der Verbraucher direkt an das Transportunternehmen (z.B. Die Bahn) und die Unterkunft (z.B. das Thermenhotel) wenden. Es gelten dann die jeweiligen Stornierungsregelungen, die in den AGB einsehbar sind. Einzelne Hotelbuchungen können kostenlos storniert werden, wenn die Unterkunft nicht mehr erreichbar ist. Wer auf einem deutschsprachigen Online-Portal gebucht hat, für den gilt deutsches Recht.
In jedem Fall ist es ratsam, Kontakt zum Reiseveranstalter aufzunehmen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation bemühen sich viele Reiseanbieter, ihren Kunden mit kulanten Regelungen entgegen zu kommen. Sagt der Reiseveranstalter die Reise von sich aus ab, gibt es eine vollständige Erstattung der Kosten.
„Außergewöhnliche Umstände“ und „höhere Gewalt“
- Wenn eine Region komplett gesperrt ist wie derzeit in Italien der Fall, handelt es sich um einen sogenannten außergewöhnlichen Umstand. In diesem Fall können gebuchte Leistungen wie Hotelübernachtungen storniert werden, der Verbraucher erhält sein Geld zurück.
- Wenn das Auswärtige Amt oder die zuständige Behörde des jeweiligen Landes eine offizielle Reisewarnung erlassen haben, gilt das ebenfalls als außergewöhnlicher Umstand.
- Auch wenn Sehenswürdigkeiten nicht besichtigt werden können oder wie bei einem Thermenhotelaufenthalt die Therme von der Gesundheitsbehörde geschlossen wurde, sind das außergewöhnliche Umstände.
- Wenn ein behördlich verhängtes Einreiseverbot besteht, handelt es sich um einen Fall von „höherer Gewalt“. Pauschalreisen und Flüge können infolgedessen kostenlos storniert werden.
Wichtig: Für eine kostenlose Stornierung reicht es nicht aus, wenn man nur aus Angst vor einer Erkrankung die Reise absagen möchte.
Wann greift die Versicherung?
Eine Reiserücktrittskostenversicherung greift in der jetzigen Coronakrise leider nicht (mehr), denn die Erkrankung wurde mittlerweile von der WHO als Pandemie eingestuft. Viele Versicherer sehen vor, dass Schäden, Erkrankungen und Tod infolge von Pandemien kein versichertes Ereignis sind. Das heißt, selbst wenn der Reisende selbst an Covid-19 erkrankt und eine Reise nicht antreten kann, ist die Versicherung nicht verpflichtet, die Kosten des Rücktritts zu übernehmen.
Flexible Regelungen bei der Deutschen Bahn
Im Rahmen der Coronakrise schränkt die Deutsche Bahn den Schienenverkehr schrittweise ein und erweitert die Möglichkeiten für Kunden, Reisen zu verschieben oder zu stornieren. Tickets, die vor dem 13. März 2020 gekauft wurden, können flexibel bis zum 30. Juli 2020 genutzt werden. Zudem wurde die Zugbindung bei Sparpreisen und Super-Sparpreisen aufgehoben.
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